Satzung

des Klootschießer- und Boßelvereins „NOORD“ Norden e.V., gegründet 1911

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „NOORD“ Norden mit dem Zusatz „e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Norden.

§ 2 Zweck

Aufgabe des Vereins ist es, das uralte Heimatspiel der Friesen, das Klootschie-ßen und Boßeln sowie den Schleuderballwurf zu pflegen und zu fördern.

Durch die Ausübung des Heimatspiels will der Verein vor allem auch den Hei-matgedanken wahren und die Muttersprache hegen und pflegen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ist innerhalb von vier Wochen keine Vorstandsentscheidung herbeigeführt, so gilt die Beitrittserklärung als angenom-men.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des jeweils laufenden Halbjahres wirksam. Die Kün-digungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des jeweiligen Halbjahres.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, nachdem die-ser Punkt auf der Tagesordnung aufgeführt war.

Gründe für den Ausschluss sind u.a. unehrenhaftes Verhalten, grobe Verstöße gegen die Satzung bzw. Beschlüsse sowie Nichtzahlen von Beiträgen nach zwei-maligem schriftlichem Mahnen unter Androhung des Ausschlusses. Ausgetre-tene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf ein etwa vorhan-denes Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglie-der. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt die ordentliche Mit-gliederversammlung.

Die von Mannschaften gewonnenen Preise und Pokale werden Eigentum des Vereins.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vor-sitzenden, dem ersten stellv. Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden Finanzen, dem stellv. Vorsitzenden Sportentwicklung, dem stellv. Vorsitzenden Jugend, dem stellv. Vorsitzenden Senioren und dem stellv. Vorsitzenden Presse- und Öf-fentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme der Ausschussvorsitzenden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Lauf der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand einen Nachfolger, der dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.

Bei mehreren Wahlvorschlägen hat die Wahl auf Antrag Geheim zu erfolgen. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, wovon eines der erste oder der erste stellv. Vorsitzende und stellv. Vorsitzende Finanzen sein muss.

Der Vorstand hat sämtliche Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegen ist (§ 10 der Satzung und BGB-Vorschriften).

Der Vorstand kann seine Zuständigkeit für einzelne Aufgaben auf Ausschüsse übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Jährlich hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Ausschussvorsitzenden, die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen so-wie über Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert die Höhe von 6.000 EUR über-steigt. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem drei Kassenprüfer, die jähr-lich die Vereinskasse vor der Hauptversammlung zu prüfen haben. Nach Ablauf der ersten Wahlperiode scheidet der erste Kassenprüfer aus. Der zweite Kassen-prüfer wird automatisch erster Kassenprüfer, der 3. Kassenprüfer wird 2. Kassen-prüfer und ein 3. Kassenprüfer wir neu gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einbe-rufen worden ist. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Sie beschließt, soweit nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand durch Rundschreiben bzw. durch Aushang beim Vereinsheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung einer Einladung im Ostfriesischen Kurier mit einer Frist von einer Woche zu veranlassen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Hälfte der Vereinsmitglieder einzuberufen.

§ 12 Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine vom Vor-sitzenden oder seinem ersten stellv. Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden Fi-nanzen und vom stellv. Vorsitzenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu unter-zeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Rechnungslegung hat jeweils in der Hauptversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu er-folgen.

§ 14 Obere Verbände

Der Verein gehört dem Kreisklootschießerverband Norden und dadurch den Frie-sischen Klootschießerverband an. Außerdem gehört der Verein dem Kreissport-bund Aurich und dem Niedersächsischen Turnerbund an.

Soweit nicht anders vermerkt, übernimmt der Verein die Wettkampfbestimmun-gen des Kreisverbandes und des FKV.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ei-ner Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Aurich e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Bereich des Klootschießens und Boßelns zu verwenden hat.

KBV „NOORD“ Norden

So von der Mitgliederversammlung am 04. Sept. 2022 unverändert und einstimmig angenommen und am 07. Juli 2023 vom Amtsgericht Aurich im Vereinsregister 120022 eingetragen.